Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen der EZENT GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, werden nur durch schriftliche Bestätigung der EZENT GmbH wirksam.
II. Vertragsabschluss
(1) Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot getätigten produktbeschreibenden Angaben, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß- und Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Das gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen des Leistungsangebots, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar sind.
(2) Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist bindend.
Die EZENT GmbH ist berechtigt, dass darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.
(3) Die Bindefrist für Angebote beträgt, wenn nichts anderes vereinbart, 4 Wochen.
III. Entgelt
(1) Die vereinbarten Entgelte verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen (z. B. seemäßige Verpackungen) gehen zu Lasten des Käufers.
Die EZENT GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(2) Zahlungen haben auch ohne Ausstellung einer Rechnung zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen. Sofern ein Fälligkeitszeitpunkt nicht vereinbart worden ist, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu leisten. Alle Preise sind als reiner Netto Betrag ausgewiesen. Zahlungen sind ohne Skonto oder sonstige Abzüge vorzunehmen.
(3) Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Alle tatsächlichen Einziehungskosten werden berechnet.
(4) Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, ist die EZENT GmbH berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Vertragspartner kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig sind.
IV. Lieferung
(1) Die EZENT GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
(2) Gerät die EZENT GmbH aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.
(3) Setzt der Käufer die EZENT GmbH, nachdem sie bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, letzteres aber nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Falle leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die EZENT GmbH berechtigt, den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
V. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen und Leistungen der EZENT GmbH erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Kaufsache geht erst beim Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer über.
(2) Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an die EZENT GmbH ab.
(3) Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Die EZENT GmbH kann in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten und /oder die Einziehungsbefugnis des Käufers gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Die EZENT GmbH ist dann berechtigt, Auskunft über den Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf die EZENT GmbH zu benachrichtigen und die Forderungen des Käufers gegen die Warenempfänger einzuziehen.
(4) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der EZENT GmbH nach diesen Bestimmungen zusteht, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 % übersteigt, wird die EZENT GmbH auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
(5) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die im Eigentum der EZENT GmbH stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an die EZENT GmbH abgetreten. Die EZENT GmbH nimmt diese Abtretung an.
VI. Gewährleistung
(1) Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, ist die EZENT GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, den fehlenden Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
(2) Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen und nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung anzeigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§377 und 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, der EZENT GmbH die Überprüfung des fehlerhaften Liefergegenstandes nach ihrer Wahl beim Käufer oder bei ihr zu gestatten. Sofern der Käufer ihr die Überprüfung verweigert, wird die EZENT GmbH von der Gewährleistung befreit.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen in Ziff.1 bis 3 Satz 1 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Käufers, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgten Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung von Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten entstanden sind. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld zusteht, wird dieser hierdurch nicht berührt.
(5) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
(6) Verkauft der Käufer die von der EZENT GmbH gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und / oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf sie zu verweisen.
(7) Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch die EZENT GmbH schriftlich anerkannt oder sei rechtskräftig festgestellt.
VII. Schadensersatz
(1) Für alle vertraglichen Sekundäransprüche, die dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis entstehen, insbesondere wegen Programmiermängeln oder Datenverlust, wird die Haftung der EZENT GmbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Diese Haftungsreduzierung gilt auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der EZENT GmbH.
VIII. Software
Für die Lieferung von Software gelten über diese allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus die dem Datenträger beiliegenden oder auf diesem befindlichen Bedingungen. Der Vertragspartner erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch die Öffnung des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an. Der Vertragspartner, der die Bedingung nicht anerkennen will, hat die ungeöffneten Datenträger mit allen zugehörigen Teilen unverzüglich an die EZENT GmbH zurückzugeben oder die Software unverzüglich zu löschen, falls diese durch unmittelbare Installation auf dem Gerät des Vertragspartners geliefert wurde.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
(1) Erfüllungsort für die Ansprüche aus den Verträgen der EZENT GmbH ist Cottbus.
(2) Als Gerichtsstand wird Cottbus vereinbart, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, der nicht zu denen in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört. Hat der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, wird als Gerichtsstand Cottbus vereinbart. Das gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Für die Verträge der EZENT GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

